AGB

I. Allgemeines

1.)      Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt, die weiteren Sicherheiten und den Ausschluss von weitergehenden Schadenersatzansprüchen gelten in jedem Fall als vereinbart.

2.)      Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

3.)      Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

4.)      Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszügen, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

5.)      Wir weisen die Käufer gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass wir ihre für die Abwicklung des geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeiten und nur firmenintern weitergeben.

6.)      Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

1.)      Unsere Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich.  Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt. Dasgleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.)      Zeichnungen, Abbildungen, Maße Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen oder in unseren Angeboten und/oder den dazugehörigen Unterlagen sind nur angenähert maßgeblich. Sie erhalten nur dann Zusicherungen, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind.

3.)      Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

4.)      Abweichungen von angeboten und Preislisten oder sonstige Vorschläge sind erst wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

5.)      An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen , Beschreibungen) behalten wir uns Eigentum, Urheber- und sonstige Rechte vor; sie dürften Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind.

 

III. Preise

1.)      Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.

2.)      Alle nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss eingetretenen erheblichen Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energiekosten, gesetzliche Bestimmungen u.a.) berechtigen uns, soweit zulässig, zur Nachbelastung.

3.)      Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

 

IV. Zahlungsbedingungen

1.)      Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.

2.)      Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers ist nicht statthaft.

3.)      Wechsel und Schecks werden nicht entgegengenommen.

4.)      Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.)      Bei Überschreitung der Fälligkeitsdaten sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 10% zu berechnen. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kreditzinsen, mindestens jedoch 3% über dem gesetzlichen Basiszinssatz, zu berechnen. Der Käufer befindet sich in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb der mit einer Mahnung gesetzten Frist oder nicht bis zu dem kalendermäßig bestimmten Fälligkeitsdatum der Zahlung leistet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.

6.)      Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, sind wir berechtigt, unsere gesamte Forderung ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Werden Vorauszahlungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Käufers in bezug auf die noch nicht ausgeführten Leistungen erlöschen. In den vorgenannten Fällen können wir auch anstelle des Rücktrittes unseren Eigentumsvorbehalt nach weiterer Maßgabe der nachstehenden Ziffer V geltend machen.

7.)      Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Käufer zu verrechnen, mit allen Forderungen, die der Käufer durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat.

 

V. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten

1.)      Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung der aus der Geschäftsbedingungen entstandenen Gesamtverbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen und etwaiger im Interesse des Kunden entgangener Eventualverbindlichkeiten) unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit unserer Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2.)       Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung von uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt.

3.)      Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.

4.)      Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach dem Lieferwert der laut unseren Rechnungen von uns gelieferten Waren. Ohne dass es weitere besonderer Erklärungen bedarf, überträgt der Käufer hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der an uns im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalt abgetretenen Forderungen und Rechte alle ihm gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf uns; soweit dieses nicht möglich ist, beteiligt uns der Käufer im Innenverhältnis anteilig. Dieses gilt gleichermaßen für die Rechte des Käufers gegenüber seinen Kunden, die Einräumung einer Sicherungshypothek auf einem Baugrundstück verlangen zu dürfen. Hat der Kunde des Käufers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Käufer und wir im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an uns im voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an uns abgetreten worden sind. Wir werden vom Käufer bevollmächtigt, die Forderungen in seinem Namen für unsere Rechnung geltend zu machen, sobald der Käufer nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen- Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Käufer eine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt oder ein in Ziffer IV, Unterziffer 6 genannter Umstand eintritt, wird der Käufer auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Käufers  die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an uns aufzufordern. Entsprechendes gilt für etwaige auf uns übergegangene oder an uns abgetretene Sicherungsrechte.

5.)      Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hingewiesen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe leisten.

6.)      Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabe Ansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

7.)      Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

 

VI. Liefer- und Leistungsfristen

1.)      Die von uns genannten Termine und Fristen für unsere Lieferungen oder Leistungen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht unter kalendermäßiger Bestimmungen von uns zugesagt wurden.

2.)      Die Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist.

3.)      Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen , insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, soweit solche Hindernisse  nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten, sowie wenn sie während unseres Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

4.)      Bei Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist steht dem Käufer das Recht zu, uns eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen einer Verzögerung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

5.)      Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandener Kosten berechnet, wobei wir berechtigt sind, von ½% des Rechnungsbetrages der Ware für jeden angefangenen Monat auszugehen.

6.)      Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

7.)      Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstiger versicherbare Risiken versichert.

8.)      Teillieferungen sind zulässig.

 

VII. Gefahrenübergang

1.)      Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer an den Käufer über. Bei Anlieferung durch uns tragen wir für die Gefahr bis zur Anlieferung an der Empfangsstelle. Vorstehendes gilt auch für Teillieferungen.

2.)      Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer VIII entgegenzunehmen.

3.)      Beanstandungen wegen unvollständiger, mangelhafter oder falscher Lieferung sind sofort beim Empfang der Ware auf dem Lieferschein bzw. auf dem Frachtbrief zu vermerken, spätestens jedoch nach 8 Tagen nach Empfang der Sendung schriftlich anzuzeigen, soweit sie für den Käufer, seine  Erfüllungsgehilfen oder seinen Abnehmer bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar sind. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt und unbeschadet angenommen.

 

VIII. Haftung für Mängel und sonstige Haftung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter  Eigenschaft gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

1.)      Sind unsere Produkte noch nicht an den Abnehmers des Käufers ausgeliefert oder nutzt der Käufer unsere Produkte im Rahmen eigener Verwendung, so haften wir für die Dauer von 24 Monaten ab Inbetriebnahme des jeweiligen Produktes, längstens jedoch 27 Monate ab Rechnungsdatum dafür, dass unsere Produkte zu der Zeit, zu welcher die Gefahr an den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die  Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder dem Vertrag nach vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. Unsere Haftung beschränkt sich nach unserer Wahl auf kostenlose  Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängel sind – sobald sie offensichtlich werden – unverzüglich mitzuteilen. Für die einwandfreie Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen (bei Reparaturen einschließlich des Materials) haften wir unter den nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen dieser Ziffer VIII für die Dauer von 6 Monaten. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für Fremderzeugnisse, die wesentlicher Bestandteil des Liefergegenstandes sind, beschränkt sich unsere Haftung – soweit zulässig – auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

2.)      Macht ein Endabnehmer des Käufers im Inland seine Gewährleistungsrechte ihm gegenüber geltend, so stellen wir den Käufer von dem Gewährleistungsanspruch des Endabnehmers unter den Voraussetzungen und in dem Umfang frei, wie wir unmittelbar dem Käufer gegenüber Gewährleistung nach Maßgabe vorstehender Unterziffer 1 übernehmen. Diese Freistellung erfolgt darüber hinaus nach folgenden Bedingungen:

Der Käufer ist verpflichtet, die uns notwendig erscheinenden Nachbesserungsarbeiten beim Endabnehmer durchführen zu lassen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass wir zur Vornahme der notwendigen Überprüfungen, Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit haben und wir ausreichend Zugang zu der Anlage erhalten, auch wenn die Anlage beim Endabnehmer fest eingebaut ist. Mehrkosten, die durch erschwerten Zugang zu der Anlage oder nicht ausreichenden Arbeitsraum entstehen, gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.

3.)      Für Ersatzstücke und Nachbesserungen wird im gleichen Umfang Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Zur Mängelprüfung beauftragte Personen sind nicht zur Anerkennung von Mängel mit Wirkung gegen uns berechtigt. Wir übernehmen keine Gewährleistung für die vom Käufer gegeben Zusicherungen oder von diesem verursachten mittelbaren oder unmittelbaren Schäden beim Endabnehmer.

4.)      Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzungen durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, insbesondere falscher Brennerwahl oder Brennereinstellung, Verwendung nicht geeigneter Brennstoffe, chemischen oder elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte und aus Einwirkung von Teilen fremder Herkunft (z.B. fremde Kesselkreisregelungen). Unsere Gewährleistung für Speicherwasserwärmer setzt voraus, dass das aufzuheizende Wasser Trinkwasserqualität hat und vorhandene Wasseraufbereitungsanlagen mängelfrei arbeiten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungspflicht vorliegt, wenn sich Verschleißteile, wie z.B. Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrigere Emissionen, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder feuerberührte Teile der Zünd- und Überwachungseinrichtungen durch natürlichen Verschleiß abnutzen. Unsere Gewährleistungspflicht umfasst ferner nicht Schäden, die durch Luftverunreinigungen durch starken Staubanfall, durch aggressive Dämpfe, durch schlechte Wasserqualität – insbesondere Wasser mit einer Härte > 14°dH -, durch Sauerstoffkorrosion – insbesondere bei Verwendung nichtdiffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen -, durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen (z.B. Waschküchen oder Hobbyräumen) oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels, entstanden sind.

5.)      Wir werden insbesondere von der Mängelhaftung befreit, wenn uns nach Verständigung vom Mangel nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, die nach unserem ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der  Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass wir in jedem Fall sofort verständigt werden.

6.)      Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, tragen wir die durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Austauschteile gehen in unser Eigentum über und sind für uns kostenfrei an uns zu versenden. Im übrigen trägt der Käufer die Kosten.

7.)      Weiter Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung), Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Kündigung, sind ausgeschlossen. Ferner sind ausgeschlossen Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, so unter anderem Ansprüche aufgrund Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- oder Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens die Vertragsschluss, Ansprüche im Zusammenhang mit von uns durchgeführten Nachbesserungs- und Gewährleistungsarbeiten sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Er gilt ferner nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Von dieser Haftungsausschlussregelung bleiben Ansprüche des Geschädigten wegen Schäden seiner Person oder an seinen privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

IX. Gerichtstand und Sonstiges

1.)      Für alle aus diesem Vertrag entstandenen Streitigkeiten, insbesondere für das gerichtliche Mahnverfahren für Urkunden, Wechsel- oder Scheckprozesse,  sind die für Wien maßgeblichen Gerichte zuständig. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Käufer auch dort zu verklagen, wo sonst ein Gerichtsstand für ihn nach den allgemeinen Vorschriften begründet ist. Bei Einzelfirmen bzw. Personengesellschaften oder Kommanditgesellschaften a.A. gilt diese Gerichtstandvereinbarung auch für Inhaber bzw. für die persönlich haftenden Gesellschafter.

2.)      Bei Käufern, die nicht Kaufleute bzw. keine eine juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen über den einfachen Eigentumsvorbehalt (Ziffer V, Unterziffer 1) und die Haftung für Mängel einschließlich sonstiger Haftung (Ziffer VIII) entsprechend.

3.)      Erfüllungsort ist nach unserer Wahl Wien oder der Sitz des mit der Lieferung beauftragtem Werkes oder Lagers.

4.)      Es gilt österreichisches Recht.

5.)      Sämtliche früheren Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden damit ungültig.